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Declaration of Conformity (DoC)

EU-Konformitätserklärung

gemäß Artikel 39 und Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) Markmann Oberflächentechnik GmbH

Gerne geben wir Ihnen einen Überblick zum aktuellen Stand hinsichtlich der EU-Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), die zum 12.08.2026 in Kraft tritt. Einzelne erweiterte Anforderungen werden schrittweise bis 2040 in Kraft treten. Gleichzeitig wird die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG schrittweise abgelöst. Die Verordnung betrifft sämtliche Verpackungen inklusive verpackungsrelevanter Komponenten entlang der gesamten Lieferkette.

1. Betroffenheit unserer Produkte

Als autorisierter Konfektionär von Schleifmitteln sowie von Klebe- und Arbeitsschutz-produkten, definieren wir uns in der Rolle des Erzeugers/- Inverkehrbringer (Anh. VIII Nr. 2+3). Für alle weiteren Verpackungen und Verpackungsprodukte, bei denen die Markmann Oberflächentechnik GmbH nicht in der Rolle als Erzeuger auftritt (Lohnfertigung/Lieferant), greifen allgemeine Sorgfalts/- Informationspflichten. D. h. es wurde geprüft, ob unsere Vorlieferanten ihren Verpflichtungen gemäß PPWR 2025/40 Art. 5 - 12 nachkommen und halten hierfür eine gesonderte Dokumentation vor.

2. Produktänderungen / Reformulierungen

Derzeit liegen uns keine Hinweise seitens der Rohstoff- bzw. Vorlieferanten zu den von uns bezogenen Verpackungsprodukten (Inhaltsstoffänderungen) vor. Wir informieren unsere Kunden, nach erfolgter Konformitätsbewertung im Rahmen unseres Informationsdienstes über Ergänzungen/- Änderungen der Konformitätserklärung.

3. Gegenstand der Erklärung (Anh. VIII Nr. 4)

Alle hier genannten Verpackungsartikel samt relevanter Verpackungskomponenten sind im Zuge der Konformitätsbewertung als harmonisiert geprüft: Kartonage, Pappkerne sowie Hülsen, Kunststoffkerne und Hülsen, Verschluss/Klebeband, Versandetikett, Füllmaterial, Natronkraftpapier, PE-Produkt Umverpackung, Lieferscheintasche, PET-Umreifungsband (2030) sowie Stretch-Folie (2030). Alle genannten Artikel sind zur einmaligen Verwendung ohne direkten Lebensmittelkontakt vorgesehen. Ausnahme bilden die Holzpaletten, hinsichtlich der Wiederverwendbarkeit.

4. PPWR-Konformität gem. Art. 39

Eine wesentliche Neuerung der PPWR ist die Pflicht zur Erstellung von Konformitätserklärungen für Verpackungen inklusive verpackungsrelevanter Komponenten ab dem 12.08.2026.

Die Konformitätserklärung basiert auf einer technischen Dokumentation sowie Vorlieferantenerklärungen und umfasst unter anderem die Einhaltung folgender Anforderungen:

  • Begrenzung besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC gemäß REACH-Kandidatenliste) auf unter 0,1 %
  • Einhaltung der Beschränkungen gemäß REACH Anhang XVII
  • Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI (Gesamtgehalt < 100 mg/kg) (PPWR Art.5)
  • PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (PPWR Art.5)

In Übereinstimmung des Artikels 5 der PPWR-Verordnung, bestätigen wir das die von uns in Verkehr gebrachte Produktverpackung inklusive relevanter Verpackungskomponenten nachweisliche Konformität aufweisen.

5. Angewandte Normen und Spezifikationen (Anh. VIII Nr. 6)

Vollständig angewandte Normen:

  • PPWR 2025/40 Art. 5,6,10, 11 sowie 12 (Modul A, Anh. VII)
  • SVHC gem. REACH-Kandidatenliste

6. Angewandte Nachhaltigkeitsforderungen (Anh. VIII Nr. 5)

Artikel Beschreibung Status
Art. 5 Schwermetalle: ∑ (Pb + Cd + Hg + CrVI) ≤ 100mg/kg je Bestandteil konform
PFAS- Grenzwerte -nur Lebensmittelkontakt nicht anwendbar
Art. 6 Recyclinggerechte Gestaltung konform
Art.7 Mindestrezyklatanteil Kunststoffverpackung ab 2030
Art. 8 Biobasierte Kunststoffe gem. RL (EU) 2018/2001 ab 12.02.2028
Art. 9 Kompostierbarkeit ab 12.02.2028
Art. 10 Verpackungsminimierung konform
Art. 11 Wiederverwendbarkeit (nur Mehrwegverpackung) nicht anwendbar
Art. 12 Kennzeichnung (Materialcodes, HS Label) konform


Bemerkung zu Ausnahmen und Nichtanwendbarkeit

Individuelle produktspezifische Einzelbestandteile zu Verbundprodukten können teilweise nicht bereitgestellt werden, da der jeweilige Bestandteil weniger als 5 % des Gesamtgewichts pro Verpackungseinheit ausmacht.

7. Beteiligung einer notifizierten Stelle (Anh. VIII Nr. 7)

Nicht anwendbar, Konformitätsbewertung nach Modul A

8. Allgemeine Informationen

Änderungen an dieser Konformitätserklärung im Zuge der stufenweisen Erweiterung, werden von uns rechtzeitig kommuniziert.

Für Rückfragen nutzen Sie gern nachfolgend genannte E-Mail-Adresse.

compliance@markmann.de

Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, und stehen für Rückfragen gern zur Verfügung.

Stand:
14.08.2026

Revision:
1.1

Dokument-ID:
Markmann-Oberflaechentechnik-PPWR-DoC-001

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